Koordination nach Baustellenverordnung

Übernahme der Funktion Koordinator („SiGeKo“) im Auftrag des Bauherrn gemäß BaustellV § 2, weitere Informationen finden Sie hier.

Koordinator für Arbeiten in kontaminierten Bereichen

Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern – gegebenenfalls auch deren Subunternehmern – durchgeführt, hat der Auftraggeber zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung, zur Koordinierung und zur lückenlosen sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Arbeiten insbesondere im Hinblick auf stoffliche Gefährdungen eine Person als Koordinator schriftlich zu bestellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass diese Person in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

Näheres finden Sie hier.

Sachkundiger gemäß TRGS 519, Anlage 4: Abbruch- und Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten

Im November 2025 wurde der Lehrgang an der Bauhausakademie Weimar zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 TRGS 519 für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten  erfolgreich abgeschlossen.